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Wer haftet bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen-Wegen-Plätzen?
Streckenkontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind für Kommunen als Straßenbaulastträger im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge zwingend notwendig. Die geltenden Maßstäbe und Anforderungen werden im Wesentlichen durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung gesetzt.
Die für die Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen.
Zu dem zu sichernden Verkehrsraum gehört neben der Straße selbst, auch die unmittelbare Umgebung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich im Wesentlichen nach dem Typ und dem Charakter der Straße, sowie dem Gefährdungspotenzial. Kommunen haben dafür Kontrollsysteme in Form von sog. Organisationen aufzubauen.
Grundsätzlich ist der Träger der Straßenbaulast für die Verkehrssicherungsplicht, also innerorts die Kommune, verantwortlich. Außerorts in der Regel der Kreis, das Land oder der Bund.